Erklärung von bizkaia über das recht auf umwelt
Das unter der Schirmherrschaft der UNESCO und des Hohen Kommissariats für Menschenrechte der Vereinten Nationen am 13. Februar 1999 in Bilbao veranstaltete Internationale Seminar über das Recht auf Umwelt,
IN ANBEGRACHT DER TATSACHE, dass die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Menschliche Umwelt bereits 1972 in ihrem Grundsatz I proklamiert hat, dass der Mensch ein Grundrecht auf Freiheit, Gleichheit und angemessene Lebensbedingungen in einer Umwelt hat, die ihm ein Leben in Würde und Wohlstand erlaubt und dass er die feierliche Verpflichtung hat, die Umwelt für gegenwärtige und künftige Generationen zu schützen,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass später in der Erklärung von Río de Janeiro über Umwelt und Entwicklung von 1992 darauf hingewiesen wurde, dass die Menschen Mittelpunkt aller Sorgen um eime vertretbare Entwcklung zu sein hat und ein Recht auf ein gesundes und produktives Leben in Harmonie mit der Natur hat,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass der Grundsatz in dieser Form auch in regionalen Instrumenten festgeschrieben wurde, wie der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, 1981, dem Protokoll von San Salvador über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 1988, und dem Abkommen über den Zugang zu Information, Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsprozessen und Zugang zur Justiz in Umweltfragen, das im Rahmen der Vierten Ministerkonferenz für Umwelt in Europa vom 23. bis zum 25. Juni 1998 in Dänemarkt abgeschlossen wurde,
IN ANBETRACHT auch der Konvention über die Biologische Vielfalt, von 1992, der Rahmenkonvention der Vereinten Nationen über die Klimaveränderung, von 1992, die Konvention der Vereinten Nationen, von 1994 über den Kampf gegen die Verödung in den von schwerer Trockenheit betroffenenen Ländern und/oder die Verödung insbesondere in Afrika, und die Konvention 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über Eingeborenen- und Stammesvölker in unabhängigen Ländern, von 1989,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass der am 14. Dezember 1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gefasste Beschluss 45/94 erklärt, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer angemessenen Umwelt zu leben, die seine Gesundheit und sein Wohlergehen sichert,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass das Institut für Völkerrecht 1997 in seiner Sitzung in Strassburg erklärt hat, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer gesunden Umwelt zu leben,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass immer mehr nationale Verfassungen das Recht auf Umwelt festschreiben,
UNTER BESONDEREM HINWEIS DARAUF, dass das Recht auf Umwelt Teil der Würde eines jeden Menschen ist und eng mit der Garantie aller anderen Menschenrechte verbunden ist, wobei in besonderer Weise das Recht auf Entwicklung eingeschlossen ist,
UNTER BESONDEREM HINWEIS auf die Universalität, Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit aller Menschenrechte,
UNTER ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass das Recht auf Umwelt vom Einzelnen als auch im Verbund mit anderen Personen vor der Staatsgewalt ausgeübt werden kann und durch solidarisches Handeln aller Hauptakteure des gesellschaftlichen Lebens geschützt werden muss: vom Einzelnen, von Gemeinschaften, Staatsgewalten und privaten Einrichtungen.
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Ausübung des Rechts auf Umwelt nur möglich ist, wenn ausreichende und fundierte Information zur Verfügung steht,
UNTER BESONDEREM HINWEIS auf die Notwendigkeit, dass das Menschenrecht auf Umwelt in einem juristischen Instrument mit universaler Geltung anerkannt wird, WIRD daher der Internationalen Gemeinschaft und insbesondere den Vereinten Nationen und den weltweiten und regionalen Organisationen VORGESCHLAGEN, die Erklärung von Bizkaia über das Recht auf Umwelt zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen zur effektiven Anerkennung dieses Rechts zu ergreifen.
Artikel. 1 - Recht auf umwelt
Jeder Mensch hat sowohl als Einzelner als auch im Verbund mit anderen, das Recht, in einer gesunden und ökologisch ausgewogenen Umwelt zu leben.
Das Recht auf Umwelt ist ein Recht, das bei den staatlichen Behörden und privaten Einrichtungen, ungeachtet ihres Rechtsstatus nach nationalem und Völkerrecht, ausgeübt werden kann.
Die Ausübung des Rechts auf Umwelt ist mit den übrigen Menschenrechten, auch dem Recht auf Entwicklung, vereinbar.
Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Rasse, Hauptfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Meinung oder Weltanschauung das Recht auf Umwelt.
Artikel 2. - Verpflichtung zum schutz der umwelt
Jeder Mensch, sowohl als Einzelner als auch auch im Vebund mit andeen, hat die Pflicht, die Umwelt zu schützen und diesen Schutz in nationalen und internationalen Bereich zu fördern.
Die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen sind für den Schutz und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Umwelt mit allen Mitteln im Bereich ihrer Zuständigkeiten verantwortlich. Diese Verantwortung wird insbesondere wahrgenommen durch:
- Schutz, Erhaltung, gegebenenfalls Wiederherstellung und Vorbeugung gegen Schäden der Biosphäre, der Geosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre,
- rationalen und vertretbaren Einsatz natürlicher Ressourcen,
- Förderung von Produktions- und Verbrauchsmodellen, die zu einer vertretbaren Entwicklung beitragen,
- Integrierung der Anfordeungen für den Umweltschutz in staatliche Politik und private Aktivitäten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung.
- Alle Staaten, insbesondere die Nachbarstaaten, sind gehalten, im Umweltschutz und im Kampf gegen wie auch immer geartete Umweltverschmutzung zusammenzuarbeiten.
- Die Staaten sind gehalten, darüber zu wachen, dass keine nachteiligen und irreversiblen Änderungen im Umweltschutz eingeführt werden, die die Gesundheit von Menschen und das Wohlergehen der Gemeinschaft beeinträchtigen.
Artikel 3. - Das recht auf umwelt und die künftigen generationen
Die künftigen Generationen haben das Recht, eine gesunde und ökologische ausgewogene Umwelt zu erben.
Der Staat hat die Pflicht, Qualität und Vielfältigkeit der Umwelt zu überwachen und insbesondere im Vorfeld die langfristigen Folgen für die Umwelt einzuschätzen, die die Ausführung von Grossprojekten mit sich bringt.
Artikel 4. - Transparenz der behörden und die rechte von menschen im umweltbereich
Die Entscheidungsabläufe der staatlichen Behörden und internationalen Organe in Fragen der Umwelt unterliegen dem Prinzip der Transparenz. Dieses Prinzip beinhaltet die Anerkennung der Rechte auf Teilnahme, auf Zugang zu Information und das Recht auf Information.
Jeder Mensch hat als Einzelner, im Verbund mit anderen oder über seine Vertreter das Recht, an der Entwicklung staatlicher und wie auch immer gearteter Massnahmen in Umweltfragen beteiligt zu werden.
Ferner hat jeder Mensch das Recht auf Zugang zu Information über Umweltfragen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Diese Recht kann nur aus begründetem und gesetzlich festgelegtem Anlass beschränkt werden.
Das Recht auf Information ist darüberhinaus durch die Offenlegung und Verbreitung regelmässiger Berichte über den Zustand der Umwelt zu sichern.
Artikel 5. - Das recht auf ein effektives rechtsmittel
Jede Person oder Personengruppe, deren Recht auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt verletzt wurde oder die Information über eine solche Verletzung besitzt, muss ein effektives Rechtsmittel bei nationalen und internationalen Behörden einlegen können.
Artikel 6. - Das recht auf wiedergutmachung
Jede Person oder Personengruppe, deren Recht auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt verletzt worden ist oder der Umweltschaden zugefügt wurde, hat das Recht, unbeschadet der Wiederherstellung der Umwelt, entsprechende Wiedergutmachung zu verlangen und zu erhalten.
Artikel 7. - Umwelterziehung und umweltbewusstsein
Umwelterziehung und Umweltbewusstsein auf allen Ebenen und mit allen Mitteln muss die Menschen befähigen, im Umweltschutz nutzbringend tätig zu werden.
Die Staaten und internationalen Organisationen sind aufgefordert, die erforderlichen Erziehungsmassnahmen zur Sicherung und zum Schutz des Rechts der Menschen auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt zu ergreifen
Zu den oben genannten Massnahmen gehören Ausbildungs- und Erziehungsprogramme unter Mitarbeit der nichtstaatlichen Organisationen.
Artikel 8. - Gemeinsame verantwortung
Im Sinne der Prinzipien internationaler Solidarität und gemeinsamer, jedoch differenzierter Verantwortung in Fragen des Umweltschutzes sind die Industrieländer aufgefordert, die Kooperation mit den Entwicklungsländern zu verstärken.
Artikel 9. - Anwendung des umweltrechts
Die Staaten und internationalen Organisationen sind aufgefordert, alle notwendigen Massnahmen zur Sicherung des in dieser Erklärung anerkannten Rechts auf eine gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt zu ergreifen.
Die staalichen Behörden sind aufgefordert, die sie betreffende Umweltinformation auszuarbeiten und ständig zu aktualisieren und Systeme zu deren Erfassung und Klassifizierung einzuführen. Diese Information hat darüberhinaus auf die Umwelt betreffenden laufenden oder geplanten Aktivitäten Bezug zu nehmen.
Bilbao, den 12. Februar 1999
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Erklärung
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Beschlussfassung
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Werdegang
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